EUGH spricht Urteil zur nachträglichen Korrektur von Zollanmeldungen!

Patrick Nieveler
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Der europäische Gerichtshof hat im Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtssache C-496/19 ein für die Wirtschaftsbeteiligten wichtiges Urteil gesprochen. In dem vorliegenden Fall hat die Klägerin im Jahr 2011 Gartenpavillions aus China eingeführt, die teilweise aus einer Eisen-, teilweise jedoch aus einer Aluminiumkonstruktion bestanden. Sie meldete beide Varianten unter der Tarifposition 6306 1200 00 an, die einen Einfuhrzoll von 12% vorsieht. Nach einer internen Prüfung vertrat die Klägerin jedoch die Auffassung, dass die Gartenpavillions mit Eisenkonstruktion in die Tarifposition 7308 9099 00 einzureihen seien, die einen Zollsatz von 0% vorsieht und jene mit Aluminiumkonstruktion in die Tarifposition 7610 9099 00, zu einem Zollsatz von 6% einzureihen seien. Dementsprechend hat die Klägerin bei der zuständigen Zollstelle zwei Anträge eingereicht. Einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung gem. Art. 78 ZK (Anm.: a.F.) sowie einen weiteren auf Erstattung der zu viel entrichteten Einfuhrabgaben. Die Zollbehörde lehnte diese Anträge ab. Die Klägerin focht diese Entscheidungen vor dem zuständigen Gericht (Provinzsteuerkommission Salerno, Italien) an. Vor dieser ersten Instanz begründete das Zollamt seine Entscheidung damit, dass es zum einen nicht verpflichtet sei, dem bei ihm gestellten Überprüfungsantrag stattzugeben, und dass zum anderen die berücksichtigte Tarifposition richtig sei. Zum Überprüfungsantrag führte es aus, eine Einfuhr derselben Art sei Gegenstand einer physischen Prüfung gewesen und diese sei von dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretenden Zollagenten nicht beanstandet worden. Das Gericht griff diese Argumentation im Wesentlichen auf und wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Verfahren der zweiten Instanz hat das Gericht folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: “Steht die im Zuge der Einfuhr vorgenommene physische Prüfung der Waren der Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der zollrechtlichen Feststellung nach Art. 78 des Zollkodex entgegen?” Mit seiner Frage möchte das Gericht wissen, ob Art. 78 des Zollkodex dahingehend auszulegen ist, dass er einer möglichen Überprüfung der Zollanmeldung entgegensteht, wen die betreffende Ware bei einer früheren Einfuhr ohne Beanstandung einer physischen Prüfung unterzogen wurde, durch die ihre zolltarifliche Einreihung bestätigt wurde. Der europäische Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage letztlich wie folgt: “Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr, 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er der Einleitung des dort vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der Zollanmeldung nicht entgegensteht, auch wenn die betreffende Ware bei einer früheren Einfuhr ohne Beanstandung einer physischen Prüfung unterzogen wurde, durch die ihre zolltarifliche Einreihung bestätigt wurde.” Das Gericht stellt also klar, dass eine im Zuge der Einfuhr vorgenommene physische Prüfung der Waren nicht per se der Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 78 des Zollkodex entgegensteht. Das vollständige Urteil finden Sie hier. Quelle: EUR-LEX

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