Der Brexit und die nachträgliche Beendigung des Ausfuhrverfahrens

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Liebe Zollgemeinde,

in diesem Beitrag möchte ich ein Thema aufgreifen, das zwar nicht ganz neu ist – jedoch nach wie vor sehr häufig an mich herangetragen wird und viele Fragen aufwirft. Insbesondere dann, wenn verschiedene Zollstellen unterschiedliche Anforderungen an einen Alternativnachweis stellen, entsteht eine Unsicherheit und es tauchen Fragen auf. Zwar ist es kein BREXIT-spezifisches Problem, aber nach wie vor bleiben viele Ausfuhrverfahren, die nach Großbritannien eröffnet wurden, unerledigt. Darauf hat auch die Zollverwaltung mit Vereinfachungen reagiert.

Aber der Reihe nach!

Das Follow-Up-Verfahren bei der Ausfuhr

Sofern innerhalb von 90 Tagen nach der Überlassung zur Ausfuhr kein Ausgangsvermerk (AGV) eingegangen ist, eröffnet die Zollstelle das Follow-Up-Verfahren und Sie werden über ATLAS aufgefordert, Angaben zum Verbleib der Ware zu machen. Für diese Antwort haben Sie 45 Tage Zeit.

Sofern die Ausfuhr erfolgt ist, muss normalerweise innerhalb von 150 Tagen (nach Überlassung zur Ausfuhr) ein Alternativnachweis vorgelegt werden. Aufgrund der Vielzahl der unerledigten Vorgänge nach GB hat die deutsche Zollverwaltung die Frist bis auf weiteres auf 500 Tage erweitert (s. Schaubild bzw. ATLAS Info 0255/21).

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