Das PASANI-Whitepaper und unser umfangreicher Blog zum BREXIT!
Patrick Nieveler
5. September 2020 ·
1 Min. Lesezeit
News
GET READY FOR BREXIT!
In dem Brexit-Whitepaper der PASANI Customs Academy erhalten Sie wertvolle Informationen zur Gestaltung der Zollprozesse nach dem Brexit.
Darüber hinaus erhalten Sie über unseren Brexit-Blog aktuelle Informationen zu den Brexit-Entwicklungen.
Klicken Sie hier und bleiben Sie up to date!
https://www.pasani-academy.de/brexit/
Die EU-Kommission veröffentlicht einen Leitfaden für Unternehmen zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums.
Den Leitfaden finden Sie hier.
Quelle:
Europäische Kommissio
Liebe Zollgemeinde,
in diesem Beitrag möchte ich ein Thema aufgreifen, das zwar nicht ganz neu ist – jedoch nach wie vor sehr häufig an mich herangetragen wird und viele Fragen aufwirft. Insbesondere dann, wenn verschiedene Zollstellen unterschiedliche Anforderungen an einen Alternativnachweis stellen, entsteht eine Unsicherheit und es tauchen Fragen auf. Zwar ist es kein BREXIT-spezifisches Problem, aber nach wie vor bleiben viele Ausfuhrverfahren, die nach Großbritannien eröffnet wurden, unerledigt. Darauf hat auch die Zollverwaltung mit Vereinfachungen reagiert.
Aber der Reihe nach!
Das Follow-Up-Verfahren bei der Ausfuhr
Sofern innerhalb von 90 Tagen nach der Überlassung zur Ausfuhr kein Ausgangsvermerk (AGV) eingegangen ist, eröffnet die Zollstelle das Follow-Up-Verfahren und Sie werden über ATLAS aufgefordert, Angaben zum Verbleib der Ware zu machen. Für diese Antwort haben Sie 45 Tage Zeit.
Sofern die Ausfuhr erfolgt ist, muss normalerweise innerhalb von 150 Tagen (nach Überlassung zur Ausfuhr) ein Alternativnachweis vorgelegt werden. Aufgrund der Vielzahl der unerledigten Vorgänge nach GB hat die deutsche Zollverwaltung die Frist bis auf weiteres auf 500 Tage erweitert (s. Schaubild bzw. ATLAS Info 0255/21).
In der aktuellen Atlas-Info 0352/22 (Link s. unten) weist die Zollverwaltung darauf hin, dass eine Vielzahl an Ausfuhrzollanmeldungen storniert werden, da das als Follow-Up bezeichnete Nachforschungsverfahren vom Ausführer/Anmelder oder dessen Vertreter nicht genutzt wird.
Für den Anmelder/Ausführer kann dies in vielerlei Hinsicht zu negativen Konsequenzen führen.
So dient der sog. Ausgangsvermerk eines ordnungsgemäß beendeten Ausfuhrverfahrens als umsatzsteuerrechtlicher Nachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Fehlt dieser Nachweis, entsteht die Umsatzsteuer für diese Lieferung.
Läuft alles glatt, wird an der Ausgangszollstelle die Ausfuhranmeldung elektronisch erledigt und der Anmelder erhält automatisch den elektronischen Ausgangsvermerk. Erfolg diese elektronische Beendigung nicht, wird das Follow-Up-Verfahren eingeleitet.
In meinem Newsletter vom 23. Februar gehe ich intensiv auf das Follow-Up-Verfahren ein. Den Link zu dem Newsletter finden Sie hier:
https://lnkd.in/ei2FDA9E
Wie stellen Sie sicher, dass die Erledigung des Ausfuhrverfahrens nachträglich erfolgt. Wie hoch ist die Quote der nicht automatisiert erledigten Vorgänge?
Link zur Atlas-Info 0352/22:
https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/Atlas/2022/info_0352_22.pdf?__blob=publicationFile&v=3]