Brexit: EU-Kommission veröffentlicht Leitfaden für Unternehmen
Patrick Nieveler
24. August 2020 ·
1 Min. Lesezeit
News
Die EU-Kommission veröffentlicht einen Leitfaden für Unternehmen zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums.
Den Leitfaden finden Sie hier.
Quelle:
Europäische Kommission
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Liebe Zollgemeinde,
in diesem Beitrag möchte ich ein Thema aufgreifen, das zwar nicht ganz neu ist – jedoch nach wie vor sehr häufig an mich herangetragen wird und viele Fragen aufwirft. Insbesondere dann, wenn verschiedene Zollstellen unterschiedliche Anforderungen an einen Alternativnachweis stellen, entsteht eine Unsicherheit und es tauchen Fragen auf. Zwar ist es kein BREXIT-spezifisches Problem, aber nach wie vor bleiben viele Ausfuhrverfahren, die nach Großbritannien eröffnet wurden, unerledigt. Darauf hat auch die Zollverwaltung mit Vereinfachungen reagiert.
Aber der Reihe nach!
Das Follow-Up-Verfahren bei der Ausfuhr
Sofern innerhalb von 90 Tagen nach der Überlassung zur Ausfuhr kein Ausgangsvermerk (AGV) eingegangen ist, eröffnet die Zollstelle das Follow-Up-Verfahren und Sie werden über ATLAS aufgefordert, Angaben zum Verbleib der Ware zu machen. Für diese Antwort haben Sie 45 Tage Zeit.
Sofern die Ausfuhr erfolgt ist, muss normalerweise innerhalb von 150 Tagen (nach Überlassung zur Ausfuhr) ein Alternativnachweis vorgelegt werden. Aufgrund der Vielzahl der unerledigten Vorgänge nach GB hat die deutsche Zollverwaltung die Frist bis auf weiteres auf 500 Tage erweitert (s. Schaubild bzw. ATLAS Info 0255/21).
In diesem Post möchte ich Ihnen nähere Informationen zu den neuen Anforderungen von Luftfrachtspeditionen und Express-Kurierdiensten hinsichtlich der Übermittlung des 6-stelligen HS-Codes und der EORI-Nummer des Empfängers geben.
Hintergrund der Anforderung ist das von der EU geschaffene Import Control System 2 (ICS2) welches in verschiedenen Teilschritten in Kraft tritt. Bereits heute muss für jede Import-Sendung, die für die EU bestimmt ist, eine Entry Summary Declaration (ENS) abgegeben werden. In Deutschland ist diese auch unter dem Begriff ESumA (summarische Eingangsanmeldung) bekannt.
Ab 01. März 2023 ist für Luftfrachtsendungen der erweiterte ICS2-Datenkranz für die ENS/ESumA zu verwenden, der nun auch den 6-stelligen HS-Code und die EORI-Nummer des Empfängers beinhaltet. Teilweise fordern daher die Beförderer bereits jetzt die Unternehmen zur Vorlage dieser Daten auf.
Wer muss die Daten liefern
Die ENS/ ESumA muss vom Beförderer abgegeben werden, also vom Luftfahrtunternehmen/ Luftfrachtspediteur. Dieser ist jedoch hinsichtlich bestimmter Informationen auf die Daten des Absenders bzw. des Empfängers angewiesen.
Während der 6-stellige HS-Code in der Regel auch vom Absender bereitgestellt werden könnte, kann die EORI-Nummer des Empfängers natürlich nur von diesem selbst übermittelt werden.
Ich halte die Anforderung der EORI in der ENS/ ESumA für problematisch. Viele Importeure geben Ihre EORI nicht an die Spediteure heraus, da mit dieser Information eine Einfuhrzollanmeldung abgegeben werden kann, ohne dass hierfür eine Vertretungsvollmacht erteilt wurde. Dies hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Problemen für alle Beteiligte geführt.
Hier ist meines Erachtens die Zollverwaltung gefordert, die Erteilung einer Vertretungsvollmacht elektronisch abzubilden, um Missbrauch besser zu vermeiden. Fordert die Verwaltung bestimmte sensible Daten eines Wirtschaftsbeteiligten an, trägt Sie auch die Verantwortung, dass damit kein Missbrauch geschehen kann.