Die BAFA hat das kürzlich erschienene Merkblatt zum Art. 5 der die Ausfuhr von Gütern regelt, die sich zur digitalen Überwachung eignen, nun auch in Englisch veröffentlicht. Die Links zu beiden Versionen finden Sie hier:
Merkblatt Englisch:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/20211022_merkblatt_art-5_englisch.html
Merkblatt Deutsch:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_merkblatt_eu-dual-use-vo_artikel-5.html
PS: In Kürze wird unser Update-Kurs zur neuen Dual-Use-Verordnung als eLearning online verfügbar sein.
In diesem werden Ihnen Laura Louca und Florian Wolf der Kanzlei BLOMSTEIN einen Überblick über die Neuregelungen geben. Natürlich spielt dabei auch der Art. 5 eine maßgebliche Rolle. Seien Sie also gespannt!
Ich bin gerade in Berlin, um gemeinsam mit den Experten der Kanzlei BLOMSTEIN in Berlin neue eLearnings zum Energie- und Stromsteuerrecht zu erstellen.
Den Anfang machte Reinhart Rüsken, der für Sie die aktuelle Rechtsprechung aus 2021 analysiert hat, um Ihnen Stolpersteine aufzuzeigen, die es in der betrieblichen Praxis zu vermeiden gilt. Als Nächstes zeichnen wir noch ein Online-Training zum Stromsteuerrecht mit Leonard von Rummel auf. Freuen Sie sich also in Kürze über diese neuen Kurse!
Zukünftig ist in jeder Ausfuhranmeldung der „Beförderer“ mit seiner EORI-Nummer (oder alternativ TCUI-Nummer für im Drittland ansässige Spediteure) anzugeben. In Deutschland wird diese Änderung mit dem AES-Release 3.0 eingeführt, das im Rahmen einer weichen Migration bis spätestens April 2023 zu implementieren ist. Dies dürfte für viele Exporteure eine massive Herausforderung darstellen.
Meines Erachtens ist der einzig praktikable Lösungsansatz, die Ausfuhranmeldung und die ASumA (die summarische Ausgangsanzeige) voneinander zu trennen und die ASumA separat abzugeben. Zur Abgabe der ASumA ist der Beförderer vor dem tatsächlichen Ausgang der Ware verpflichtet. Da bisher alle ASumA-Daten bereits bei der Erstellung des ABD vorlagen, konnten die ASumA-Informationen gemeinsam mit dem ABD durch den Ausführer übertragen werden, was meines Wissens nach in Deutschland fast ausschließlich passiert und eine separate ASumA weitestgehend obsolet macht.
Die nun erforderliche Trennung von ABD und ASumA dürfte zu einem untragbaren Aufwand auf Seiten der Spediteure und Logistikunternehmen führen und zu Verzögerungen bei der Ausfuhr führen.