Abgaben gleicher Wirkung

Abgaben gleicher Wirkung sind in der Regel staatlich auferlegte Abgaben, die an den Grenzübergang einer Ware anknüpfen und dadurch speziell die eingeführten oder ausgeführten Waren verteuern, ohne gleichartige Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu belasten. Sie wirken ähnlich wie (Schutz-)Zölle, ohne jedoch formell als Zölle klassifiziert zu sein. Das Erheben solcher Abgaben zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist gemäß den Artikeln 28 und 30 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten.

Einige Beispiele für Abgaben gleicher Wirkung sind Einfuhrgenehmigungsgebühren, Durchfahrgebühren oder Gebühren für die Erstellung von Gesundheitszeugnissen. Solche Abgaben können von einem Mitgliedstaat an der Grenze erhoben werden, um bestimmte Waren aus anderen EU-Ländern zu verteuern und somit den heimischen Markt zu schützen. Dies kann dazu führen, dass der Import von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten weniger wettbewerbsfähig wird und die inländische Produktion begünstigt wird.

Das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Bestandteil der europäischen Binnenmarktregeln und soll sicherstellen, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaatenfrei und ungehindert ablaufen kann. Es fördert den fairen Wettbewerb und die Integration der europäischen Wirtschaft. Durch die Abschaffung von Abgaben gleicher Wirkung werden Handelshemmnisse beseitigt und eine reibungslose grenzüberschreitende Handelsaktivität innerhalb der EU ermöglicht.



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