Präferenzursprungsregeln

Präferenzursprungsregeln sind die festgelegten Kriterien, die eine Ware erfüllen muss, um als Ursprungsware eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Region gemäß den Regeln eines Handelsabkommens oder einer regionalen Integrationsvereinbarung zu gelten. Diese Regeln variieren je nach Abkommen und können unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Art der Verarbeitung, dem Anteil lokaler Materialien oder dem Grad der Verarbeitung umfassen. Hier sind einige Beispiele für mögliche Präferenzursprungsregeln: 1. Wertschöpfungsregel: Die Ware muss einen bestimmten Anteil an Wertschöpfung im Herstellerland oder in der Herstellungsregion aufweisen. Dies kann beispielsweise durch den Einsatz lokaler Arbeitskosten, Materialkosten oder technischer Verfahren berechnet werden. 2. Materialregel: Die Ware muss einen bestimmten Anteil an lokal produzierten Materialien verwenden. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass mindestens 40% des Wertes der Ware durch Materialien aus dem Ursprungsland oder der Ursprungsregion stammen müssen. 3. Verarbeitungsregel: Die Ware muss einen bestimmten Verarbeitungsschritt oder eine bestimmte Veränderung im Ursprungsland oder in der Ursprungsregion durchlaufen haben. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass eine einfache Montage oder eine signifikante Veränderung am Produkt im Ursprungsland erfolgen muss. 4. Kumulierungsregel: Die Ware kann auch dann als Ursprungsgut gelten, wenn sie in einer Partnerregion hergestellt wurde, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ermöglicht die Berücksichtigung von Verarbeitungs- und Herstellungsschritten in verschiedenen Ländern oder Regionen, um den Präferenzursprung nachzuweisen.



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