Ursprungswaren

Ursprungswaren eines Landes sind solche, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden. Wenn mehrere Länder an der Produktion beteiligt sind, ist entscheidend, wo die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Die genauen Bestimmungen hängen davon ab, ob ein Präferenzursprung gemäß Artikel 64 des Zollkodex (UZK) oder ein nichtpräferenzieller Ursprung gemäß den Artikeln 60 und 61 des UZK gefordert wird.



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