EUGH spricht Urteil zur nachträglichen Korrektur von Zollanmeldungen!
Patrick Nieveler
16. Juli 2020 ·
3 Min. Lesezeit
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Der europäische Gerichtshof hat im Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtssache C-496/19 ein für die Wirtschaftsbeteiligten wichtiges Urteil gesprochen. In dem vorliegenden Fall hat die Klägerin im Jahr 2011 Gartenpavillions aus China eingeführt, die teilweise aus einer Eisen-, teilweise jedoch aus einer Aluminiumkonstruktion bestanden. Sie meldete beide Varianten unter der Tarifposition 6306 1200 00 an, die einen Einfuhrzoll von 12% vorsieht.
Nach einer internen Prüfung vertrat die Klägerin jedoch die Auffassung, dass die Gartenpavillions mit Eisenkonstruktion in die Tarifposition 7308 9099 00 einzureihen seien, die einen Zollsatz von 0% vorsieht und jene mit Aluminiumkonstruktion in die Tarifposition 7610 9099 00, zu einem Zollsatz von 6% einzureihen seien. Dementsprechend hat die Klägerin bei der zuständigen Zollstelle zwei Anträge eingereicht. Einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung gem. Art. 78 ZK (Anm.: a.F.) sowie einen weiteren auf Erstattung der zu viel entrichteten Einfuhrabgaben. Die Zollbehörde lehnte diese Anträge ab. Die Klägerin focht diese Entscheidungen vor dem zuständigen Gericht (Provinzsteuerkommission Salerno, Italien) an. Vor dieser ersten Instanz begründete das Zollamt seine Entscheidung damit, dass es zum einen nicht verpflichtet sei, dem bei ihm gestellten Überprüfungsantrag stattzugeben, und dass zum anderen die berücksichtigte Tarifposition richtig sei. Zum Überprüfungsantrag führte es aus, eine Einfuhr derselben Art sei Gegenstand einer physischen Prüfung gewesen und diese sei von dem die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretenden Zollagenten nicht beanstandet worden. Das Gericht griff diese Argumentation im Wesentlichen auf und wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Verfahren der zweiten Instanz hat das Gericht folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
“Steht die im Zuge der Einfuhr vorgenommene physische Prüfung der Waren der Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der zollrechtlichen Feststellung nach Art. 78 des Zollkodex entgegen?”
Mit seiner Frage möchte das Gericht wissen, ob Art. 78 des Zollkodex dahingehend auszulegen ist, dass er einer möglichen Überprüfung der Zollanmeldung entgegensteht, wen die betreffende Ware bei einer früheren Einfuhr ohne Beanstandung einer physischen Prüfung unterzogen wurde, durch die ihre zolltarifliche Einreihung bestätigt wurde.
Der europäische Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage letztlich wie folgt: “Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr, 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er der Einleitung des dort vorgesehenen Verfahrens zur Überprüfung der Zollanmeldung nicht entgegensteht, auch wenn die betreffende Ware bei einer früheren Einfuhr ohne Beanstandung einer physischen Prüfung unterzogen wurde, durch die ihre zolltarifliche Einreihung bestätigt wurde.” Das Gericht stellt also klar, dass eine im Zuge der Einfuhr vorgenommene physische Prüfung der Waren nicht per se der Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 78 des Zollkodex entgegensteht. Das vollständige Urteil finden Sie hier. Quelle: EUR-LEX
Liebe Zollgemeinde, kürzlich hat die sog. „Wise Parsons Group“ ihren Bericht darüber veröffentlicht, wie die Zollunion der EU auf die nächste Stufe gebracht werden kann. Die Gruppe kommt zu dem Schluss, dass die Zollunion dringend einen strukturellen Wandel benötigt, um moderne Herausforderungen wie neue Handelsmodelle und wachsende Handelsvolumina, technologische Entwicklungen, den ökologischen Wandel, den neuen geopolitischen Kontext und Sicherheitsrisiken bewältigen zu können. Die Gruppe plädiert für grundlegendere und weitreichendere Reformen als die in dem im September 2020 angenommenen Aktionsplan für das Zollwesen geplanten Änderungen. Sie hat die folgenden 10 Empfehlungen ausgesprochen, die bis 2030 umgesetzt werden sollen: 1. Die Europäische Kommission legt bis Ende 2022 ein Paket von Reformen, einschließlich Unionszollkodexes vor, mit dem die in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen in Bezug auf Verfahren, Zuständigkeiten und Verbindlichkeiten sowie die Verwaltung der Europäischen Zollunion umgesetzt werden. 2. Einführung eines neuen Datenkonzepts, das sich darauf konzentriert, Daten von besserer Qualität auf der Grundlage kommerzieller Quellen zu erhalten und sicherzustellen, dass sie entlang der gesamten Kette gegengeprüft, besser zwischen den Verwaltgen ausgetauscht und besser für das EU-Risikomanagement genutzt werden. Klärung der Frage, welche privaten Akteure - einschließlich der Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs - Daten bereitstellen müssen und welche Kosten bei Nichteinhaltung entstehen. Bereitstellung einer einzigen Dateneingabestelle für Zollformalitäten und eines single Windows/Portals für Unternehmen. Zu speichernde Daten und in einem zentralen Data Warehouse ordnungsgemäß verwaltet werden. 3. Schaffung eines umfassenden Rahmens für die Zusammenarbeit, einschließlich des Datenaustauschs zwischen den europäischen Zollbehörden, den Marktüberwachungsbehörden, anderen Strafverfolgungsbehörden und Steuerbehörden für ein umfassendes Risikomanagement auf EU-Ebene. 4. Es sollte eine Europäische Zollbehörde eingerichtet werden, die der Kommission und den Mitgliedstaaten Mehrwert bietet. Ihre Leitung sollte der bestehenden Kompetenzverteilung entsprechen. 5. Einführung eines systemgestützten Ansatzes, in dessen Mittelpunkt ein reformiertes System des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) steht, das in seinem Anwendungsbereich erweitert, vielschichtiger und wirksamer ist, um den Handel mit Vertrauen zu erleichtern. 6. Einführung eines neuen ABC-Modells (Authorised, Bonded or subject to greater Control), bei dem die Wirtschaftsbeteiligten den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anstreben, um kommerziellen Zugang zum EU-Markt zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, kann der Marktzugang durch eine Kaution für einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden, gegen die die EU-Behörden bei Falschangaben oder Regelverstößen eine erhebliche Gebühr erheben können. Kleine nichtkommerzielle Sendungen würden weiterhin die üblichen Verfahren durchlaufen, jedoch ohne Vorrang und mit einem Kontrollniveau, das ihrem "nicht vertrauenswürdigen" Status entspricht. 7. Abschaffung der Zollbefreiungsschwelle von 150 EUR für den elektronischen Handel und Vereinfachung der Anwendung von Zollsätzen für Sendungen von geringem Wert. 8. Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Ökologisierung des EU-Zollwesens. 9. Angemessene Ausstattung, Qualifikation und Ausrüstung des Zolls, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. 10. Einführung eines jährlichen Berichts über die Zolleinnahmen auf der Grundlage einer vereinbarten Methodik und eines Datenrahmens, um die Erhebung der Zolleinnahmen besser zu verwalten. Anforderungen der Wirtschaft an eine Reform der Zollunion - meine persönlichen TOP3 Ich stimme den „Wise Persons“ insoweit zu, dass zwingend eine Reform der Zollunion erforderlich ist. Allerdings stimme ich dem 10 Punkte-Plan größtenteils nicht zu, daher möchte ich nun auf meine TOP 3 eingehen und freue mich auf die Diskussion mit Ihnen. 1. Keine Zoll-Union ohne IT-Union In diesem Punkt stimme ich den Wise Persons vollumfänglich zu. Daten dürfen nur einmal erhoben werden und es darf nur eine einzige Schnittstelle zwischen der/den Zollveraltung/en und dem Wirtschaftsbeteiligten geben (single window). In einer Zollunion, die jedoch aus 27 unterschiedlichen IT-Systemen mit nationalen Ausprägungen basiert, wird dies jedoch ein frommer Wunsch bleiben. Um dieses dringend notwendige Ziel zu erreichen, muss die Zollunion eine IT-Union werden! Es muss möglich sein, dass ich als deutsches Unternehmen, mit einem IT-System, dass mit der deutschen Zollverwaltung kommuniziert, auch Zollanmeldungen in allen anderen Mitgliedstaaten abgeben kann, ohne dass ich mich an die nationalen Systeme aller Mitgliedstaaten anbinden muss. Das ist ein echtes „Single Window“. Wenn die EU und die Mitgliedstaaten kein EU-weites IT-System implementieren möchten, darf dies nicht zu lasten der Wirtschaft gehen. Dann müssen sich eben die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten miteinander vernetzen. Derzeit wird auch bei neuen IT-Implementierungen (z.B. INF-Portal) diese Lücke auf die Wirtschaft abgewälzt, indem identische Information mehrfach bereitgestellt werden müssen. Dadurch werden „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ was Sie immer noch sind -auch wenn sie inzwischen nicht mehr so bezeichnet werden, uninteressant für die Wirtschaft, da sie prozessual nicht durchführbar sind. 2. Prozessuale statt transaktionsbezogene Zollkontrollen für AEO Für eine Reform des AEOs sehe ich keine Notwendigkeit. Hier stimme ich den Wise Parsons ganz und gar nicht zu. Die Instrumente sind im Grunde da, sie müssten nur richtig eingesetzt werden. Ein AEO unterliegt einem jährlichen Monitoring. Hinzu kommen die üblichen Betriebsprüfungen. Das System des AEO sieht bereits heute vor, dass ein AEO von sendungsbezogenen Kontrollen weitestgehend befreit wird, da regelmäßig im Unternehmen prozessuale Kontrollen stattfinden. Ein praktisches (Negativ-) Beispiel hierzu ist die Warenbeschreibung in Zollanmeldungen. Gemäß der Verfahrensanweisung ATLAS muss diese neuerdings so genau sein, dass jeder Zöllner in der Lage ist, nicht „nur“ die richtige Zolltarifnummer aus der Warenbeschreibung abzuleiten, sondern auch noch mögliche exportkontrollrechtliche Sachverhalte, die sich daraus ergeben. Ein AEO, der im Rahmen des jährlichen Monitorings auf Herz und Nieren geprüft wird, dessen Produktsortiment der Behörde bekannt ist, dessen innerbetriebliches Kontrollsystem, das die Einhaltung der Zollvorschriften gewährleistet, überprüft wurde und zu guter Letzt, dessen Warenkatalog in den Bewilligungen für die zollrechtlichen Vereinfachungen genau spezifiziert ist, muss nun dennoch eine Warenbeschreibung abgeben, die jeder produktfremde Zollbeamte versteht. Warum?? 3. Daten nur dort erheben, wo sie notwendig sind AEOS sollen heute bereits von reduzierten Datenanforderungen in Zollanmeldungen profitieren. Wenn man sich die Anhänge des delegated und implementing Act jedoch ansieht, findet man so gut wie keine Bereiche, in denen ein AEO weniger Daten liefern muss, als ein Nicht-AEO. Zudem zeigt sich in der Praxis, dass die individuellen Zusammenhänge eines jeden einzelnen Unternehmens sich nicht standardisieren lassen. Auf das Thema Datenschutz möchte ich aus Gründen der Komplexität in diesem Beitrag nicht eingehen. Kurz um: Jedes Unternehmen hat ein exzellentes System entwickelt, unternehmensbezogene Daten zu verwalten, zu archivieren und zu verwenden. Daher ist eine Vielzahl der Daten und Informationen im Unternehmen besser aufgehoben, als sie extrahiert an die Zollstellen in den Mitgliedstaaten zusammenhanglos zu verteilen. Durch die oben beschriebenen prozessualen Kontrollen, die ein AEO im Unternehmen erfährt, werden die Daten auch für die Behörde zugänglich und die Zusammenhänge und Vorgänge besser prüfbar, als in der einzelnen Zollanmeldung selbst. Daher müssen auch diese Vereinfachungen für AEOs zwingend umfassend umgesetzt werden. Auch hierfür sind die Rechtsgrundlagen weitestgehend vorhanden. Es scheitert nur an der Umsetzung, vor allem an einem einheitlichen Vorgehen innerhalb der Mitgliedstaaten. Die Zollabwicklung innerhalb der Europäischen Union muss endlich auf ein neues Level gehoben werden. Ich sage endlich, weil seit 2016 durch den UZK der Rechtsrahmen hierfür weitestgehend geschaffen wurde, jedoch nicht in die Tat umgesetzt wurde. Das häufig zitierte Instrument des „Single Window“ in Verbindung mit der zentralen Zollabwicklung wurde bereits 2008 geschaffen und wird -so meine Prognose- auch im Jahr 2028, 20 Jahre nach seiner Entwicklung noch nicht anwendbar sein. Die EU muss sich den Wirtschaftszollgedanken wieder ins Gedächtnis rufen, wenn wir nicht das Schlusslicht der globalen Welt werden wollen. Nun ist Ihre Meinung gefragt! Was sind Ihre TOP3 für eine Reform der Zollunion? Ich freue mich auf Ihre Kommentare. Herzlichst Ihr Patrick Nieveler
Software und Zollabwicklung? Eine Kollegin aus meinem Netzwerk hat mir folgende Frage gestellt, auf die ich gerne eingehen möchte: „Muss etwas beachtet werden, wenn Software (vor allem ohne Hardware) ins Ausland geliefert wird“. Diese Frage ist aus zwei Gesichtspunkten interessant: Aus zollrechtlicher Sicht stellt Software keine Ware dar. Für den Import und Export von Software ist also keine Zollanmeldung erforderlich, sofern der Versand via Internet, Cloud, Download etc. erfolgt. Erfolgt der Import/Export jedoch auf einer Hardware (DVD, EProm, Steuergerät, Laptop usw.), ist für die Hardware eine Zollanmeldung erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Wert der Software dem Wert der Hardware hinzuzurechnen ist. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht stellt Software eine Technologie dar, deren Ausfuhr durchaus genehmigungspflichtig sein kann, sofern die Software als Dual-Use-Gut zu betrachten ist oder anderweitig von länderspezifischen Sanktionen erfasst ist. Hier ist also Vorsicht geboten! Sie sehen also, dass das Thema Software im Kontext Zoll und Außenhandel durchaus Relevanz hat. Waren Sie schon einmal in einer ähnlichen Situation? Gerne können Sie mir auch eine Nachricht schreiben.
Liebe Zollgemeinde, da mich nach meinem Post zum ICS2 hier auf LinkedIn sehr viele Fragen im Nachgang erreicht haben, möchte ich diesen Newsletter noch einmal dem ICS2 widmen und Ihnen noch einige Hintergrundinformationen hierzu liefern. In diesem Beitrag möchte ich vor allem erörtern, wie sich die ICS2-Initiative sowohl auf die Logistikunternehmen, als auch auf Importeure auswirkt, welche Fristen für die Implementierung zu beachten sind und welche Daten/Informationen zukünftig bereitgestellt werden müssen. Vor allem möchte ich jedoch die Fragen, die mir gestellt wurden, noch einmal konkret beantworten: Welchen Zweck verfolgt die EU-Kommission mit der ICS2-Initiative? ICS2 wurde entwickelt, um den europäischen Binnenmarkt und dessen Bürger zuverlässiger vor Bedrohungen zu schützen, und den „rechtmäßigen Handel“ gleichzeitig zu erleichtern. Bei ICS2 handelt es sich bekanntermaßen um ein neues IT-System, dessen Funktionsweise wesentlich darauf aufbaut, sicherheitsrelevante Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu analysieren, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, zum richtigen Zeitpunkt und an der richtigen Stelle zu intervenieren. Die moderne Architektur soll darüber hinaus dazu beitragen, den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsakteuren und EU-Zollbehörden zu erleichtern. Die Einführung von ICS2 wird in drei Phasen vollzogen. Auf welche Änderungen müssen wir uns einstellen? Welche Fristen sind dabei zu beachten? Jede Phase von ICS2 betrifft grundsätzlich unterschiedliche Wirtschaftsakteure und Verkehrsträger, wobei die erste Phase bereits am 1. März 2021 in Kraft getreten ist. Wirtschaftsakteure müssen ihre Waren je nach Art der von ihnen erbrachten Dienstleistungen bei ICS2 anmelden. Die erste Phase betrifft Express- und Postdienste im Luftverkehr (vor Beladung) und trat am 15.03.2021 in Kraft. Die zweite Phase betrifft die gesamte Luftfracht sowie Express- und Postdienste (vollständig) und tritt am 01.03.2023 in Kraft. Phase 3 wird am 01.03.2024 in Kraft treten und dann auch den Seeweg sowie Straße und Schiene betreffen. An vielen Unternehmen, vor allem an Importeuren ist diese Phase quasi lautlos vorbeigegangen. Woran liegt das? Dies dürfte im Wesentlichen folgende Gründe haben: Zum einen wurden mit der ersten Phase ausschließlich Maßnahmen umgesetzt, die den Zeitraum vor Beladung betreffen. Kontrollen oder sonstige Maßnahmen werden damit grundsätzlich noch im Drittland umgesetzt. Der Importeur wird davon im Regelfall nichts mitbekommen. Weiter sind von Phase 1 ja zunächst die Express- und Postdienste betroffen – also aus Sicht des Importeurs externe Dienstleister, die die Anmeldung übernehmen. Da auch keine Schnittstellen zu nationalen Systemen wie beispielsweise zum IT-Verfahren ATLAS existieren (z. B. keine Anmeldung als Vorpapier), gibt es auch hier keine Berührungspunkte. Gerade die beiden Informationen EORI-Nummer des Empfängers und HS-Code liegen dem Beförderer in der Regel nicht vor. Wie kann in der Praxis sichergestellt werden, dass die Informationen zum richtigen Zeitpunkt vorliegen, damit keine Verzögerungen in der Lieferkette entstehen? Tatsächlich hat sich an den geforderten Datenelementen selbst nicht viel geändert. Neu sind allerdings die zeitliche Abfolge und die diesbezüglichen Anforderungen. Bestimmte Daten müssen mit ICS2 schließlich bereits vor der Beladung vorliegen und in entsprechenden Anmeldungen übermittelt werden. Genau daher kommt die zusätzliche Komplexität. Eine reibungslose und verzögerungsfreie Abwicklung wird damit, mehr denn je, leistungsfähige Prozesse erfordern. Für manche Unternehmen könnte der Schlüssel dabei auch im sogenannten „multiple filing“ liegen. Unterschiedliche Beteiligte in der Lieferkette können dabei die Anmeldung vervollständigen, müssen allerdings natürlich nahtlos untereinander referenzieren. Grundsätzlich gilt natürlich: Die EORI-Nummer kann im Regelfall nur vom Empfänger bereitgestellt werden. Der 6-stellige HS-Code sollte aber regelmäßig auch bereits vom Exporteur bereitgestellt werden können. Er kennt die technischen Spezifikationen der Ware schließlich am besten. Wer ist rechtlich betrachtet für die Korrektheit der Daten verantwortlich? Verantwortlich ist zunächst derjenige, der die Anmeldung abgibt - aber tatsächlich auch jeder andere, der Informationen zugeliefert hat. Welche Maßnahmen sollten unsere Leser ergreifen, um die Einführung von ICS2 reibungslos über die Bühne zu bekommen? Zunächst ist es erforderlich, das nötige Knowhow über ICS2 aufzubauen, und die relevanten Anforderungen und Neuerungen vollständig zu verstehen. Weiter sollten IT-Systeme und Prozesse hinsichtlich der neuen Anforderungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Hier wird es auch wesentlich darauf ankommen, die Schnittstellen zu den relevanten weiteren Beteiligten in der Lieferkette zu überprüfen und bei Bedarf den zusätzlichen Informationsaustausch einzurichten. Liebe Leserinnen und Leser, haben Sie sich bereits auf die ICS2-Einführung vorbereitet? Wie gehen Sie mit den Herausforderungen um? Ich freue mich auf Ihre Kommentare und den konstruktiven Austausch mit Ihnen!