Die Aktive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren gemäß Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b des Unionszollkodex (UZK). Es ermöglicht die vorübergehende Einfuhr von Nicht-Unionswaren, in der Regel in Form von Vorprodukten, in das Zollgebiet der Union, um Veredelungsarbeiten an ihnen durchzuführen. Das Ziel dieses Verfahrens ist es, die eingeführten Waren nach der Veredelung als Endprodukte in ein Anschlusszollverfahren zu überführen.
Ein wichtiger Aspekt der Aktiven Veredelung ist, dass die eingeführten Waren zur Wiederausfuhr bestimmt sind und somit nicht unmittelbar in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen. Daher sieht Artikel 256 des Unionszollkodex vor, dass auf die Erhebung von Abgaben und die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen verzichtet wird.
Die Aktive Veredelung bietet den Unternehmen die Möglichkeit, von bestimmten Zollvorteilen zu profitieren, da während des Veredelungsprozesseskeine Zölle oder Abgaben auf die eingeführten Vorprodukte erhoben werden. Dadurch werden die Kosten für die Veredelung gesenkt, was insbesondere für Unternehmen mit komplexen Produktionsprozessen oder spezialisierten Verarbeitungstätigkeiten von Vorteil ist.
Nach Abschluss der Veredelungsarbeiten können die Endprodukte entweder in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt werden oder in ein anderes spezifisches Zollverfahren eintreten, je nach den Zielen und Bedürfnissen des Unternehmens.
Die Aktive Veredelung ist ein wichtiges Instrument für Unternehmen, die internationale Handelsbeziehungen unterhalten und ihre Produkte in der EU veredeln möchten, bevor sie wieder in Drittländer ausgeführt werden. Es ermöglicht den Unternehmen, ihre Produktionseffizienz zu steigern und wettbewerbsfähig zu bleiben, indem es ihnen einen erleichterten Zugang zum EU-Markt und gleichzeitig die Flexibilität bietet, ihre Produkte weltweit zu vertreiben.