Gemäß Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex (UZK) wird der Begriff Anmelder definiert. Der Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung oder andere damit verbundene Anmeldungen oder Mitteilungen bei den Zollbehörden abgibt. Ebenfalls als Anmelder gilt die Person, in deren Namen diese Anmeldung oder Mitteilung abgegeben wird.
Das bedeutet, der Anmelder ist verantwortlich für die korrekte und vollständige Abgabe der erforderlichen Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit den verschiedenen Zollverfahren. Der Anmelder kann entweder der Eigentümer der Waren sein oder auch eine bevollmächtigte Person, die in Vertretung des Eigentümers handelt.
Die verschiedenen Arten von Anmeldungen, die der Anmelder abgeben kann, umfassen unter anderem:
1. Zollanmeldung: Für den Einfuhrvorgang oder Ausfuhrvorgang wird eine Zollanmeldung abgegeben, in der die Waren und deren Eigenschaften sowie der Warenwert und die Handelsbedingungen angegeben werden.
2. Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung: Wenn Waren vorübergehend im Zollgebiet der Union gelagert werden sollen, wird eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben.
3. Summarische Eingangsanmeldung: Bei der Einfuhr von Waren wird eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, um die Waren vorläufig in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
4. Summarische Ausgangsanmeldung: Bei der Ausfuhr von Waren wird eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben, um die Waren für die Ausfuhr zu registrieren.
5. Wiederausfuhranmeldung: Wenn Waren nach vorheriger Einfuhr wieder ausgeführt werden sollen, wird eine Wiederausfuhranmeldung abgegeben.
6. Wiederausfuhrmitteilung: Wenn Waren nach vorheriger Einfuhr nicht ausgeführt, sondern im Zollgebiet der Union belassen werden, wird eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben.
Die Rolle des Anmelders ist von großer Bedeutung, da die Richtigkeit der Zollanmeldung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für einen reibungslosen und rechtskonformen Ablauf des Zollverfahrens unerlässlich ist.