Das Anschreibeverfahren ist eine vereinfachte Methode zur Abgabe einer Zollanmeldung. Dabei kann der Anmelder die Waren durch Anschreibung in seiner Buchführung anmelden. Die Zollanmeldung gilt als angenommen, sobald die Waren in der Buchführung angeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen für das Anschreibeverfahren sind in Artikel 182 des Zollkodex der Union (UZK) festgelegt, während weitere Einzelheiten in den Artikeln 233 bis 236 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (UZK-DVO) zu finden sind.