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Antidumping-Zölle können auf Waren erhoben werden, die Opfer von Dumpingpraktiken sind und deren Einfuhr in die Europäische Union (EU) zu einer Schädigung führt. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung wird eine Ware als gedumpt betrachtet, wenn ihr Exportpreis in die EUniedriger ist als der vergleichbare Preis einer gleichartigen Ware, die im normalen Handelsverkehr im Exportland für den Inlandsverbrauch bestimmt ist.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Antidumping-Zöllen ergibt sich aus Artikel 56 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe h des Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit den Bestimmungen der Antidumping-Grundverordnung VO (EU) 2016/1036. Antidumping-Zölle sollen dazu dienen, den fairen Wettbewerb zu fördern und EU-Unternehmen vor unfairen Handelspraktiken zu schützen, indem sie verhindern, dass gedumpte Waren zu Preisen unter ihrem normalen Marktwert in die EU gelangen und so die heimische Industrie beeinträchtigen.