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Die bewilligungsbedürftige Vereinfachung ermöglicht es Ausführern, auch wenn sie die Wertobergrenze von 6.000 Euro überschreiten, eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Zollbehörden Präferenznachweise in Form von Ursprungserklärungen auf der Rechnung auszustellen.
Diese Vereinfachung bedeutet, dass Ausführer in bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, den Nachweis über den Ursprung der Waren selbst zu erbringen, indem sie entsprechende Ursprungserklärungen auf der Rechnung anbringen. Normalerweise erfordert der Nachweis des Ursprungs spezielle Präferenznachweisewie das EUR.1 oder das Ursprungszeugnis. Mit dieser bewilligungsbedürftigen Vereinfachung können Ausführer jedoch auf die Verwendung dieser speziellen Nachweise verzichten und stattdessen die Ursprungserklärung direkt auf der Handelsrechnung anbringen.