Ausführer (Exportkontrollrecht)

Der Ausführer im Sinne der Exportkontrolle ist die Person oder das Unternehmen, für das eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird. Das bedeutet, dass der Ausführer der Vertragspartner desEmpfängers im Drittland ist und zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung die Verantwortung für die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union trägt. Wenn kein spezifischer Ausfuhrvertrag existiert, wird derjenige als Ausführer angesehen, der die tatsächliche Versendung der Güteraus dem Zollgebiet der Union bestimmt.

Darüber hinaus wird auch die Person oder das Unternehmen als Ausführer betrachtet, die die Entscheidungtrifft, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien an Empfänger außerhalb der Union zu übertragen oder bereitzustellen.

Insgesamt ist der Ausführer eine zentrale Figur in der Exportkontrolle, da er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Ausfuhrverfahrens trägt und sicherstellen muss, dass alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Waren mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), eingehalten werden. Als Ausführer ist man verpflichtet, eine korrekte und vollständige Ausfuhranmeldungabzugeben und die erforderlichen Exportlizenzen oder -genehmigungen einzuholen, falls diese für bestimmteGüter oder Zieldestinationen erforderlich sind. Die genaue Identifizierung des Ausführers ist daher von großer Bedeutung, um eine reibungslose und gesetzeskonforme Abwicklung des Exportprozesses sicherzustellen.



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