Ausführer (Zollrecht)
Der Ausführer im Zollkontext ist gemäß Art. 1 Nr. 19 UZK-DelVO eine im Zollgebiet der Union ansässige Person. Dabei handelt es sich um diejenige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung als Vertragspartner des Empfängers im Drittland gilt und befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu entscheiden.
Es kann jedoch vorkommen, dass die Bestimmungen des Ausfuhrgeschäfts darauf hindeuten, dass eine nicht in der EU ansässige Person als Ausführer anzusehen ist. Aus überwachungstechnischen Gründen wird in solchen Fällen der im Zollgebiet der Union ansässige Vertragspartner als Ausführer betrachtet.
Zusätzlich zu Unternehmen oder juristischen Personen wird auch eine Privatperson, die zur Ausfuhrbestimmte Waren befördert und diese Waren in ihrem persönlichen Gepäck mitführt, als Ausführerbetrachtet. Dies ist insbesondere bei Reisenden relevant, die Waren für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenke mit sich führen und diese beim Verlassen des Zollgebiets der Union mitnehmen.
Die genaue Identifikation des Ausführers ist für die Zollabwicklung von großer Bedeutung, da der Ausführerfür die ordnungsgemäße Abwicklung der Ausfuhrformalitäten verantwortlich ist und sicherstellen muss, dass alle Zollrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen eingehalten werden.