Die Ausfuhrzollschuld beschreibt die rechtliche Verpflichtung einer Person, die vorgeschriebenen Ausfuhrabgaben gemäß geltendem Unionsrecht für eine spezifische Ware zu begleichen. Dieser Verpflichtung entsteht gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Unionszollkodex (UZK), sobald ausfuhrabgabenpflichtige Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung überführt werden. Ebenso tritt die Ausfuhrzollschuld gemäß Artikel 82 Absatz 1 UZK in Kraft, wenn Verstöße gegen die Zollrechtlichen Bestimmungen vorliegen. Ein solcher Verstoß ergibt sich, wenn die festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ausgang der Waren oder den Bedingungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen, nicht erfüllt werden.