Ausschließliche Wirtschaftszone

Die Ausschließliche Wirtschaftszone, kurz AWZ ist ein rechtlicher Begriff, der im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, kurz SRÜ Verwendung findet. Gemäß Artikel 55 des SRÜ erstreckt sich die Ausschließliche Wirtschaftszone über das Meeresgebiet, das sich jenseits des Küstenmeeres eines Staates befindet. Die AWZ kann eine Ausdehnung von bis zu 200 Seemeilen ab der Basislinie des Küstenmeeres umfassen, was oft als 200-Meilen-Zone bezeichnet wird. In der Ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat bestimmte Hoheitsrechte zur wirtschaftlichen Nutzung der Meeresressourcen. Diese Rechte erstrecken sich auf die Erforschung, Entwicklung und Nutzung von natürlichen Ressourcen wie Fischerei, Energiegewinnung und Bergbau. Der Küstenstaat hat auch das Recht, künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke zu errichten, um diese Ressourcen zu nutzen. Die Einrichtung und Verwaltung einer Ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des SRÜ sowie den internationalen Rechtsprinzipien. Die Schaffung einer AWZ ermöglicht den Küstenstaaten eine nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen und trägt zur Erhaltung und zum Schutz der marinen Umwelt bei. Die genauen Regelungen und Verfahren zur Einrichtung und Verwaltung der AWZkönnen je nach den spezifischen nationalen Gesetzen und internationalen Abkommen variieren.



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