Das Territorialitätsprinzip ist im Artikel 154 des Unionszollkodex (UZK) verankert. Gemäß diesem Prinzip werden Unionswaren zu Nicht-Unionswaren, wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden (es sei denn, die Vorschriften über den internen Versand finden Anwendung). Dies gilt auch, wenn die Waren in ein externes Versandverfahren, Lagerung oder Aktive Veredelung überführt werden oder nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben oder zerstört werden und dabei Abfall entsteht. Ebenso wird die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt.