Der Ursprungsnachweis ist ein Dokument, das den präferenziellen oder nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware bestätigt. Um den nichtpräferenziellen Ursprung nach Art. 61 Abs. 3 des Zollkodex (UZK) nachzuweisen, können Ursprungszeugnisse bei der Ausfuhr ausgestellt werden. Präferenzielle Nachweise wie beispielsweise das EUR.1 oder das Formblatt A hingegen dienen dazu, ermäßigte Zollsätze in Anspruch zu nehmen, und werden normalerweise von Behörden im Ursprungsland ausgestellt. In Deutschland erfolgt die Ausstellung dieser Nachweise durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Landwirtschaftskammern. Gemäß Art. 61 Abs. 1 des UZK können die Zollbehörden von der Person, die die Zollanmeldung abgibt, einen Ursprungsnachweis verlangen, wenn in der Zollanmeldung aufgrund Zollrechtlicher Vorschriftenein Ursprung angegeben wird.