Reduzierung der Sicherheiten

Patrick Nieveler
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Welche Möglichkeiten gibt es für AEOs, die Sicherheiten für Zollverfahren zu reduzieren? Diese Frage erhielt ich kürzlich aus meinem Netzwerk.

Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten von Sicherheiten zu unterscheiden:

1️⃣ Sicherheiten für bereits entstandene Zollschulden

Ein klassisches Beispiel hierfür ist der laufende Zahlungsaufschub. Die Zollschuld ist bereits am Tag des Imports entstanden, da die Zahlung der Einfuhrabgaben aber erst im Folgemonat stattfindet, ist für den Zahlungsaufschub Sicherheit zu leisten

2️⃣ Sicherheiten für möglicherweise entstehende Zollschulden

Diese Form der Sicherheitsleistungen kennt man üblicherweise aus dem Versandverfahren, dem Zolllager oder den anderen besonderen Verfahren. Solange sich die Ware in dem jeweiligen Zollverfahren befindet, ist noch keine Zollschuld entstanden, sie könnte möglicherweise entstehen z. B. durch die Überführung in den freien Verkehr oder durch einen Verstoß wie bspw. durch einen Entzug aus der zollamtlichen Überwachung.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig, wenn wir über die Reduzierung sprechen?

Ein AEO kann von einer Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Zollschulden vollständig befreit werden (Reduzierung auf 0 % des Referenzbetrages).

Dies ist bei einer Sicherheit für bereits entstandene Zollschulden jedoch nicht vorgesehen. Diese kann auf max. 30 % des Referenzbetrages reduziert werden. Aus diesem Grund ist die Unterscheidung dieser beiden Arten von Bedeutung!

Für die Reduzierung/Befreiung der Sicherheitsleistung sind zwei/drei Stufen vorgesehen:

1️⃣ Reduzierung auf 50 % des Referenzbetrages
2️⃣ Reduzierung auf 30 % des Referenzbertrags
3️⃣Für möglicherweise entstehende Zollschulden: Befreiung von der Sicherheitsleistung

Wie stark die Reduzierung ausfällt, hängt von den Voraussetzungen ab, die der Wirtschaftsbeteiligte erfüllt (vgl. Art. 84 UZK-DA)

Dabei erfüllt ein AEO die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. die Reduzierung auf 30%.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Zollbehörden die Befreiung jedoch nur stufenweise gewähren, z. B. Reduzierung auf 50 % nach einem Jahr, weitere Reduzierung nach 3 Jahren, Befreiung nach 5 Jahren.

Für dieses stufenweise Vorgehen gibt es meines Erachtens jedoch keine Rechtsgrundlage! Sofern der Wirtschaftsbeteiligte über ein AEO-Zertifikat und eine ausreichende Liquidität verfügt, sind die Voraussetzungen für eine sofortige Befreiung gegeben.

Wie ist Ihre Erfahrung hinsichtlich der Gewährung der Reduzierung/Befreiung? Ich freue mich auf Ihre Kommentare!

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