Aktuelles aus der Zoll- und Außenwirtschaft

Unsere Kurse im Überblick

Die EU beschließt die größte Reform des Zollrechts seit 1968!

Am 17. Mai 2023 hat die EU-Kommission, für viele sehr überraschend, die größte Reform des Zollrechts seit der Gründung der Zollunion im Jahre 1968 veröffentlicht! Wie angekündigt, haben unsere Experten Anne Goullon, Stefan Krinner und Dominik Peter eine intensive Analyse der Reformvorschläge durchgeführt. Die Ergebnisse haben wir Euch in vier kurzen Videobeiträgen zusammengefasst, die sich mit den unterschiedlichen Bereichen der Reform beschäftigen. Also, viel Spaß bei den Videos! Ich freue mich schon auf Euer Feedback und den fachlichen Austausch! Hierfür ist nur eine kostenlose Registrierung auf unserer Lernplattform erforderlich. https://pasani-academy.knowledgeworker.rocks/?action=registration&voucher=pasani_LI_Zollrechtsreform&design=pasani-academy
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WEBINAR: DDP richtig abwickeln

Achtung - begrenzte Plätze - First Come - First Serve! Liebe Zollexpertinnen und -experten,wie in unserem Live-Interview „DDP – eine Lieferbedingung mit Tücken!“ angekündigt, stehen uns die beiden Experten Matthias Kern und Jan Olaf Leisner weiterhin zur Verfügung, bei der korrekten Abwicklung dieser zoll- und steuerrechtlich komplexen Lieferbedingung zu unterstützen. Im Rahmen eines 90-minütigen Webinars stehen Ihnen die Referenten für Ihre Fragen an drei Terminen zur Verfügung. Über den nachfolgenden Link können Sie sich zu Ihrem Wunschtermin anmelden.https://pasani-academy.de/zoll-kurse/logistik-webinar-ddp-sendungen/ Aber warten Sie nicht zu lange, die Teilnehmerzahl ist begrenzt!! Ich freue mich über Ihre Teilnahme! Ihr Patrick Nieveler
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Vorteile der vereinfachten Zollanmeldung

Ein Mitglied meines Netzwerkes hat mich gebeten zu erläutern, welche Vorteile die vereinfachte Zollanmeldung mit sich bringt. Dieser Frage möchte ich, so gut es in einem kurzen Post wie diesem möglich ist, heute eingehen. ✅ Eine Standard-Zollanmeldung muss sämtliche Daten und Informationen enthalten, die für die Überführung in das jeweilige Zollverfahren erforderlich sind. Zudem müssen auch sämtliche Unterlagen zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren vorgelegt werden. Im Wesentlichen handelt es sich um zwei Arten von Informationen und Unterlagen: 1️⃣ Die Beschaffenheit der Ware betreffend —> Stichwort: Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr 2️⃣ für die Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich —> Stichwort: Abgabenerhebung Die vereinfachte Zollanmeldung teilt nun die Zollanmeldung so zu sagen in genau diese beiden Abschnitte auf. In der Erstanmeldung, die mit der Gestellung der Ware abgegeben wird, sind die Angaben erforderlich, die sich auf die Ware beziehen. Dokumente, die ebenfalls mit den Eigenschaften der Ware zu tun haben (z. B. Pflanzengesundheitszeugnis) oder die für eine Zollkontrolle erforderlich sind, sind ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt vorzulegen. Angaben und Unterlagen, die sich jedoch auf die Erhebung der Einfuhrabgaben beziehen, wie z. B. die Handelsrechnung, der Präferenznachweis usw. können zu einem späteren Zeitpunkt (i. d. R. 10 Tage), in der sog. ergänzenden Zollanmeldung (EGZ) nachgereicht werden. Sofern diese Unterlagen und Informationen zum Zeitpunkt der Einfuhr also regelmäßig nicht vorliegen, können Verzögerungen in der Zollabwicklung durch die Nutzung dieser Vereinfachung vermieden werden. Sofern Sie eine Vielzahl von Einfuhren vornehmen, kann die EGZ auch zusammenfassend, beispielsweise für alle innerhalb eines Kalendermonats getätigten Einfuhren abgegeben werden. Dadurch können noch längere Fristen genutzt werden und zu einer einzigen Zahlung aller Einfuhrabgaben eines Monats zusammengefasst werden. Dies optimiert innerbetriebliche Prozesse und reduziert Aufwände. Nutzen Sie die vereinfachte Zollanmeldung bereits? Ich freue mich auf Ihre Kommentare!
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ICS2 – Datenanforderungen 2023

Liebe Zollgemeinde, da mich nach meinem Post zum ICS2 hier auf LinkedIn sehr viele Fragen im Nachgang erreicht haben, möchte ich diesen Newsletter noch einmal dem ICS2 widmen und Ihnen noch einige Hintergrundinformationen hierzu liefern. In diesem Beitrag möchte ich vor allem erörtern, wie sich die ICS2-Initiative sowohl auf die Logistikunternehmen, als auch auf Importeure auswirkt, welche Fristen für die Implementierung zu beachten sind und welche Daten/Informationen zukünftig bereitgestellt werden müssen. Vor allem möchte ich jedoch die Fragen, die mir gestellt wurden, noch einmal konkret beantworten: Welchen Zweck verfolgt die EU-Kommission mit der ICS2-Initiative? ICS2 wurde entwickelt, um den europäischen Binnenmarkt und dessen Bürger zuverlässiger vor Bedrohungen zu schützen, und den „rechtmäßigen Handel“ gleichzeitig zu erleichtern. Bei ICS2 handelt es sich bekanntermaßen um ein neues IT-System, dessen Funktionsweise wesentlich darauf aufbaut, sicherheitsrelevante Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu analysieren, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, zum richtigen Zeitpunkt und an der richtigen Stelle zu intervenieren. Die moderne Architektur soll darüber hinaus dazu beitragen, den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsakteuren und EU-Zollbehörden zu erleichtern. Die Einführung von ICS2 wird in drei Phasen vollzogen. Auf welche Änderungen müssen wir uns einstellen? Welche Fristen sind dabei zu beachten? Jede Phase von ICS2 betrifft grundsätzlich unterschiedliche Wirtschaftsakteure und Verkehrsträger, wobei die erste Phase bereits am 1. März 2021 in Kraft getreten ist. Wirtschaftsakteure müssen ihre Waren je nach Art der von ihnen erbrachten Dienstleistungen bei ICS2 anmelden. Die erste Phase betrifft Express- und Postdienste im Luftverkehr (vor Beladung) und trat am 15.03.2021 in Kraft. Die zweite Phase betrifft die gesamte Luftfracht sowie Express- und Postdienste (vollständig) und tritt am 01.03.2023 in Kraft. Phase 3 wird am 01.03.2024 in Kraft treten und dann auch den Seeweg sowie Straße und Schiene betreffen. An vielen Unternehmen, vor allem an Importeuren ist diese Phase quasi lautlos vorbeigegangen. Woran liegt das? Dies dürfte im Wesentlichen folgende Gründe haben: Zum einen wurden mit der ersten Phase ausschließlich Maßnahmen umgesetzt, die den Zeitraum vor Beladung betreffen. Kontrollen oder sonstige Maßnahmen werden damit grundsätzlich noch im Drittland umgesetzt. Der Importeur wird davon im Regelfall nichts mitbekommen. Weiter sind von Phase 1 ja zunächst die Express- und Postdienste betroffen – also aus Sicht des Importeurs externe Dienstleister, die die Anmeldung übernehmen. Da auch keine Schnittstellen zu nationalen Systemen wie beispielsweise zum IT-Verfahren ATLAS existieren (z. B. keine Anmeldung als Vorpapier), gibt es auch hier keine Berührungspunkte. Gerade die beiden Informationen EORI-Nummer des Empfängers und HS-Code liegen dem Beförderer in der Regel nicht vor. Wie kann in der Praxis sichergestellt werden, dass die Informationen zum richtigen Zeitpunkt vorliegen, damit keine Verzögerungen in der Lieferkette entstehen? Tatsächlich hat sich an den geforderten Datenelementen selbst nicht viel geändert. Neu sind allerdings die zeitliche Abfolge und die diesbezüglichen Anforderungen. Bestimmte Daten müssen mit ICS2 schließlich bereits vor der Beladung vorliegen und in entsprechenden Anmeldungen übermittelt werden. Genau daher kommt die zusätzliche Komplexität. Eine reibungslose und verzögerungsfreie Abwicklung wird damit, mehr denn je, leistungsfähige Prozesse erfordern. Für manche Unternehmen könnte der Schlüssel dabei auch im sogenannten „multiple filing“ liegen. Unterschiedliche Beteiligte in der Lieferkette können dabei die Anmeldung vervollständigen, müssen allerdings natürlich nahtlos untereinander referenzieren. Grundsätzlich gilt natürlich: Die EORI-Nummer kann im Regelfall nur vom Empfänger bereitgestellt werden. Der 6-stellige HS-Code sollte aber regelmäßig auch bereits vom Exporteur bereitgestellt werden können. Er kennt die technischen Spezifikationen der Ware schließlich am besten. Wer ist rechtlich betrachtet für die Korrektheit der Daten verantwortlich? Verantwortlich ist zunächst derjenige, der die Anmeldung abgibt - aber tatsächlich auch jeder andere, der Informationen zugeliefert hat. Welche Maßnahmen sollten unsere Leser ergreifen, um die Einführung von ICS2 reibungslos über die Bühne zu bekommen? Zunächst ist es erforderlich, das nötige Knowhow über ICS2 aufzubauen, und die relevanten Anforderungen und Neuerungen vollständig zu verstehen. Weiter sollten IT-Systeme und Prozesse hinsichtlich der neuen Anforderungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Hier wird es auch wesentlich darauf ankommen, die Schnittstellen zu den relevanten weiteren Beteiligten in der Lieferkette zu überprüfen und bei Bedarf den zusätzlichen Informationsaustausch einzurichten. Liebe Leserinnen und Leser, haben Sie sich bereits auf die ICS2-Einführung vorbereitet? Wie gehen Sie mit den Herausforderungen um? Ich freue mich auf Ihre Kommentare und den konstruktiven Austausch mit Ihnen!
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Update Russland-Sanktionen

Die EU-Kommission hat eine Aktualisierung Ihrer FAQs hinsichtlich der Sanktionen gegenüber Russland vorgenommen. Das Dokument wurde am 13.07.2022 veröffentlicht. Den Link zu dem Dokument finden Sie wie immer hier. Die Kommission weist darauf hin, dass dieses Dokument keinen Rechtsakt darstellt. Es ist als Arbeitshilfe gedacht, um nationale Behörden und Wirtschaftsbeteiligte der EU dabei zu unterstützen, die Verordnungen richtig anzuwenden. Die neuen Fragen, die in das Dokument aufgenommen wurden, finden Sie ganz am Ende. Wie sind Ihre Erfahrungen im Umgang mit den nationalen Behörden? Gibt es in Ihrem Bereich abweichende Vorgehensweisen zu den FAQ der Kommission? Ich freue mich über Ihre Kommentare! Link: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/faqs-sanctions-russia-consolidated_en.pdf
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Warum fordern Luftfrachtunternehmen zusätzliche Daten für Import-Sendungen an?✈️

In diesem Post möchte ich Ihnen nähere Informationen zu den neuen Anforderungen von Luftfrachtspeditionen und Express-Kurierdiensten hinsichtlich der Übermittlung des 6-stelligen HS-Codes und der EORI-Nummer des Empfängers geben. Hintergrund der Anforderung ist das von der EU geschaffene Import Control System 2 (ICS2) welches in verschiedenen Teilschritten in Kraft tritt. Bereits heute muss für jede Import-Sendung, die für die EU bestimmt ist, eine Entry Summary Declaration (ENS) abgegeben werden. In Deutschland ist diese auch unter dem Begriff ESumA (summarische Eingangsanmeldung) bekannt. Ab 01. März 2023 ist für Luftfrachtsendungen der erweiterte ICS2-Datenkranz für die ENS/ESumA zu verwenden, der nun auch den 6-stelligen HS-Code und die EORI-Nummer des Empfängers beinhaltet. Teilweise fordern daher die Beförderer bereits jetzt die Unternehmen zur Vorlage dieser Daten auf. Wer muss die Daten liefern Die ENS/ ESumA muss vom Beförderer abgegeben werden, also vom Luftfahrtunternehmen/ Luftfrachtspediteur. Dieser ist jedoch hinsichtlich bestimmter Informationen auf die Daten des Absenders bzw. des Empfängers angewiesen. Während der 6-stellige HS-Code in der Regel auch vom Absender bereitgestellt werden könnte, kann die EORI-Nummer des Empfängers natürlich nur von diesem selbst übermittelt werden. Ich halte die Anforderung der EORI in der ENS/ ESumA für problematisch. Viele Importeure geben Ihre EORI nicht an die Spediteure heraus, da mit dieser Information eine Einfuhrzollanmeldung abgegeben werden kann, ohne dass hierfür eine Vertretungsvollmacht erteilt wurde. Dies hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Problemen für alle Beteiligte geführt. Hier ist meines Erachtens die Zollverwaltung gefordert, die Erteilung einer Vertretungsvollmacht elektronisch abzubilden, um Missbrauch besser zu vermeiden. Fordert die Verwaltung bestimmte sensible Daten eines Wirtschaftsbeteiligten an, trägt Sie auch die Verantwortung, dass damit kein Missbrauch geschehen kann.
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Warum die korrekte Beendigung des Ausfuhrverfahrens so wichtig ist?!

In der aktuellen Atlas-Info 0352/22 (Link s. unten) weist die Zollverwaltung darauf hin, dass eine Vielzahl an Ausfuhrzollanmeldungen storniert werden, da das als Follow-Up bezeichnete Nachforschungsverfahren vom Ausführer/Anmelder oder dessen Vertreter nicht genutzt wird. Für den Anmelder/Ausführer kann dies in vielerlei Hinsicht zu negativen Konsequenzen führen. So dient der sog. Ausgangsvermerk eines ordnungsgemäß beendeten Ausfuhrverfahrens als umsatzsteuerrechtlicher Nachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Fehlt dieser Nachweis, entsteht die Umsatzsteuer für diese Lieferung. Läuft alles glatt, wird an der Ausgangszollstelle die Ausfuhranmeldung elektronisch erledigt und der Anmelder erhält automatisch den elektronischen Ausgangsvermerk. Erfolg diese elektronische Beendigung nicht, wird das Follow-Up-Verfahren eingeleitet. In meinem Newsletter vom 23. Februar gehe ich intensiv auf das Follow-Up-Verfahren ein. Den Link zu dem Newsletter finden Sie hier: https://lnkd.in/ei2FDA9E Wie stellen Sie sicher, dass die Erledigung des Ausfuhrverfahrens nachträglich erfolgt. Wie hoch ist die Quote der nicht automatisiert erledigten Vorgänge? Link zur Atlas-Info 0352/22: https://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Links-fuer-Inhaltseiten/Fachthemen/Zoelle/Atlas/2022/info_0352_22.pdf?__blob=publicationFile&v=3]
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Zollwert – Wie Sie die Zollabgaben auf Frachtkosten um 50 % senken können!

Die Corona-Pandemie und der Krieg in der Ukraine haben zu einer massiven Erhöhung der Frachtkosten für sämtliche Transportarten geführt. Da die Frachtkosten zum Zollwert gehören, führt dies zusätzlich zu einer erhöhten Abgabenbelastung bei der Einfuhr der Waren. Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass es hierbei Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Auf diese möchte ich heute eingehen: Dem Zollwert sind die im Drittland entstandenen Beförderungskosten hinzuzurechnen. Das sind bei Seefracht die Kosten, bis zum ersten Hafen, der in der EU angelaufen wird.Nun ist es oftmals üblich, die gesamten Seefrachtkosten z. B. von Indien bis zum Hafen Hamburg hinzuzurechnen, da diese der Frachtrechnung oder dem B/L leicht zu entnehmen sind. Sieht man genau hin, stellt man jedoch fest, dass viele Schiffe, als ersten Hafen in der EU einen Hafen z. B. in Griechenland ansteuern. Schaut man sich nun die Distanzen an, entfallen auf den Seeweg Indien ➞ Hamburg etwa 7.000 Seemeilen. Die Strecke bis zum ersten Hafen in der EU, in unserem Beispiel Indien ➞  Griechenland liegen bei etwa 3.500 Seemeilen. Dadurch können im Ergebnis durch diese Gestaltungsmöglichkeit die Zollabgaben, die auf die Frachtkosten entfallen, um 50 % reduziert werden, da nur die Hälfte der Frachtkosten hinzugerechnet werden muss. In der Vergangenheit mögen die Frachtkosten die Zollabgaben nicht maßgeblich beeinträchtigt haben. Durch den deutlichen Anstieg der Frachtkosten bekommt diese Gestaltungsmöglichkeit jedoch ein ganz anderes Gewicht. Wie belasten die gestiegenen Frachtkosten Ihr Business und nutzen Sie diese Gestaltungsmöglichkeit bereits? Ich freue mich über Ihre Kommentare!
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Wie ermittle ich die richtige Zolltarifnummer?

Es ist wieder Zeit, eine Frage aus meinem Netzwerk zu beantworten: „Warum kann ich nicht einfach die „günstigere“ Zolltarifnummer auswählen und was genau ist eigentlich eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)?“ Jeder Ware kann eine Zolltarifnummer zugeordnet werden. Dieses harmonisierte (Klassifizierungs-) System der WCO - der Weltzollorganisation dient zur Ermittlung der richtigen Einfuhrzollsätze und anderer Maßnahmen wie z. B. Einfuhrbeschränkungen. Genau aus diesen Gründen kann ich nicht einfach die „günstigere“ Tarifnummer wählen, da dadurch Einfuhrabgaben entzogen oder andere Maßnahmen umgangen werden können.  Für die richtige Einreihung in den Zolltarif wurden daher einige Grundregeln festgelegt, die sog. „allgemeinen Vorschriften“ Nummer 1 bis 6. Durch die Anwendung dieser Vorschriften soll ausgeschlossen werden, dass es mehrere bzw. unterschiedliche Tarifnummern für ein und dieselbe Ware geben kann. Bestehen Zweifel oder Unklarheiten über die richtige Einreihung, kann bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt werden. Dann wird sozusagen amtlich festgelegt, welche Tarifnummer für die jeweilige Ware zutreffend ist. Sie gilt i. d. R. drei Jahre und ist nach der Erteilung für beide Seiten, also den Wirtschaftsbeteiligten, aber auch die Zollbehörden in der gesamten Union, verbindlich. In der Praxis ist jedoch so manche Einreihungsentscheidung nicht immer nachvollziehbar und teilweise sehr überraschend. Ich freue mich über Ihre Erfahrungen und Beispiele. Schreiben Sie mir gerne einen Kommentar!
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Reduzierung der Sicherheiten

Welche Möglichkeiten gibt es für AEOs, die Sicherheiten für Zollverfahren zu reduzieren? Diese Frage erhielt ich kürzlich aus meinem Netzwerk. Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten von Sicherheiten zu unterscheiden: 1️⃣ Sicherheiten für bereits entstandene Zollschulden Ein klassisches Beispiel hierfür ist der laufende Zahlungsaufschub. Die Zollschuld ist bereits am Tag des Imports entstanden, da die Zahlung der Einfuhrabgaben aber erst im Folgemonat stattfindet, ist für den Zahlungsaufschub Sicherheit zu leisten 2️⃣ Sicherheiten für möglicherweise entstehende Zollschulden Diese Form der Sicherheitsleistungen kennt man üblicherweise aus dem Versandverfahren, dem Zolllager oder den anderen besonderen Verfahren. Solange sich die Ware in dem jeweiligen Zollverfahren befindet, ist noch keine Zollschuld entstanden, sie könnte möglicherweise entstehen z. B. durch die Überführung in den freien Verkehr oder durch einen Verstoß wie bspw. durch einen Entzug aus der zollamtlichen Überwachung. Warum ist diese Unterscheidung wichtig, wenn wir über die Reduzierung sprechen? Ein AEO kann von einer Sicherheitsleistung für möglicherweise entstehende Zollschulden vollständig befreit werden (Reduzierung auf 0 % des Referenzbetrages). Dies ist bei einer Sicherheit für bereits entstandene Zollschulden jedoch nicht vorgesehen. Diese kann auf max. 30 % des Referenzbetrages reduziert werden. Aus diesem Grund ist die Unterscheidung dieser beiden Arten von Bedeutung! Für die Reduzierung/Befreiung der Sicherheitsleistung sind zwei/drei Stufen vorgesehen: 1️⃣ Reduzierung auf 50 % des Referenzbetrages2️⃣ Reduzierung auf 30 % des Referenzbertrags3️⃣Für möglicherweise entstehende Zollschulden: Befreiung von der Sicherheitsleistung Wie stark die Reduzierung ausfällt, hängt von den Voraussetzungen ab, die der Wirtschaftsbeteiligte erfüllt (vgl. Art. 84 UZK-DA) Dabei erfüllt ein AEO die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. die Reduzierung auf 30%. In der Praxis kommt es häufig vor, dass bei Zollbehörden die Befreiung jedoch nur stufenweise gewähren, z. B. Reduzierung auf 50 % nach einem Jahr, weitere Reduzierung nach 3 Jahren, Befreiung nach 5 Jahren. Für dieses stufenweise Vorgehen gibt es meines Erachtens jedoch keine Rechtsgrundlage! Sofern der Wirtschaftsbeteiligte über ein AEO-Zertifikat und eine ausreichende Liquidität verfügt, sind die Voraussetzungen für eine sofortige Befreiung gegeben. Wie ist Ihre Erfahrung hinsichtlich der Gewährung der Reduzierung/Befreiung? Ich freue mich auf Ihre Kommentare!
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