Aktuelles aus der Zoll- und Außenwirtschaft

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Software und Zollabwicklung?

Software und Zollabwicklung? Eine Kollegin aus meinem Netzwerk hat mir folgende Frage gestellt, auf die ich gerne eingehen möchte: „Muss etwas beachtet werden, wenn Software (vor allem ohne Hardware) ins Ausland geliefert wird“. Diese Frage ist aus zwei Gesichtspunkten interessant: Aus zollrechtlicher Sicht stellt Software keine Ware dar. Für den Import und Export von Software ist also keine Zollanmeldung erforderlich, sofern der Versand via Internet, Cloud, Download etc. erfolgt. Erfolgt der Import/Export jedoch auf einer Hardware (DVD, EProm, Steuergerät, Laptop usw.), ist für die Hardware eine Zollanmeldung erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Wert der Software dem Wert der Hardware hinzuzurechnen ist. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht stellt Software eine Technologie dar, deren Ausfuhr durchaus genehmigungspflichtig sein kann, sofern die Software als Dual-Use-Gut zu betrachten ist oder anderweitig von länderspezifischen Sanktionen erfasst ist. Hier ist also Vorsicht geboten! Sie sehen also, dass das Thema Software im Kontext Zoll und Außenhandel durchaus Relevanz hat. Waren Sie schon einmal in einer ähnlichen Situation? Gerne können Sie mir auch eine Nachricht schreiben.
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Die Digitalisierung der Zollverwaltung – Bericht der Wise-Persons-Group der EU-Kommission zur Reform der EU-Zollunion

Liebe Zollgemeinde, kürzlich hat die sog. „Wise Parsons Group“ ihren Bericht darüber veröffentlicht, wie die Zollunion der EU auf die nächste Stufe gebracht werden kann. Die Gruppe kommt zu dem Schluss, dass die Zollunion dringend einen strukturellen Wandel benötigt, um moderne Herausforderungen wie neue Handelsmodelle und wachsende Handelsvolumina, technologische Entwicklungen, den ökologischen Wandel, den neuen geopolitischen Kontext und Sicherheitsrisiken bewältigen zu können. Die Gruppe plädiert für grundlegendere und weitreichendere Reformen als die in dem im September 2020 angenommenen Aktionsplan für das Zollwesen geplanten Änderungen. Sie hat die folgenden 10 Empfehlungen ausgesprochen, die bis 2030 umgesetzt werden sollen: 1. Die Europäische Kommission legt bis Ende 2022 ein Paket von Reformen, einschließlich Unionszollkodexes vor, mit dem die in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen in Bezug auf Verfahren, Zuständigkeiten und Verbindlichkeiten sowie die Verwaltung der Europäischen Zollunion umgesetzt werden. 2. Einführung eines neuen Datenkonzepts, das sich darauf konzentriert, Daten von besserer Qualität auf der Grundlage kommerzieller Quellen zu erhalten und sicherzustellen, dass sie entlang der gesamten Kette gegengeprüft, besser zwischen den Verwaltgen ausgetauscht und besser für das EU-Risikomanagement genutzt werden. Klärung der Frage, welche privaten Akteure - einschließlich der Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs - Daten bereitstellen müssen und welche Kosten bei Nichteinhaltung entstehen. Bereitstellung einer einzigen Dateneingabestelle für Zollformalitäten und eines single Windows/Portals für Unternehmen. Zu speichernde Daten und in einem zentralen Data Warehouse ordnungsgemäß verwaltet werden. 3. Schaffung eines umfassenden Rahmens für die Zusammenarbeit, einschließlich des Datenaustauschs zwischen den europäischen Zollbehörden, den Marktüberwachungsbehörden, anderen Strafverfolgungsbehörden und Steuerbehörden für ein umfassendes Risikomanagement auf EU-Ebene. 4. Es sollte eine Europäische Zollbehörde eingerichtet werden, die der Kommission und den Mitgliedstaaten Mehrwert bietet. Ihre Leitung sollte der bestehenden Kompetenzverteilung entsprechen. 5. Einführung eines systemgestützten Ansatzes, in dessen Mittelpunkt ein reformiertes System des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) steht, das in seinem Anwendungsbereich erweitert, vielschichtiger und wirksamer ist, um den Handel mit Vertrauen zu erleichtern. 6. Einführung eines neuen ABC-Modells (Authorised, Bonded or subject to greater Control), bei dem die Wirtschaftsbeteiligten den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anstreben, um kommerziellen Zugang zum EU-Markt zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, kann der Marktzugang durch eine Kaution für einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden, gegen die die EU-Behörden bei Falschangaben oder Regelverstößen eine erhebliche Gebühr erheben können. Kleine nichtkommerzielle Sendungen würden weiterhin die üblichen Verfahren durchlaufen, jedoch ohne Vorrang und mit einem Kontrollniveau, das ihrem "nicht vertrauenswürdigen" Status entspricht. 7. Abschaffung der Zollbefreiungsschwelle von 150 EUR für den elektronischen Handel und Vereinfachung der Anwendung von Zollsätzen für Sendungen von geringem Wert. 8. Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Ökologisierung des EU-Zollwesens. 9. Angemessene Ausstattung, Qualifikation und Ausrüstung des Zolls, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. 10. Einführung eines jährlichen Berichts über die Zolleinnahmen auf der Grundlage einer vereinbarten Methodik und eines Datenrahmens, um die Erhebung der Zolleinnahmen besser zu verwalten. Anforderungen der Wirtschaft an eine Reform der Zollunion - meine persönlichen TOP3 Ich stimme den „Wise Persons“ insoweit zu, dass zwingend eine Reform der Zollunion erforderlich ist. Allerdings stimme ich dem 10 Punkte-Plan größtenteils nicht zu, daher möchte ich nun auf meine TOP 3 eingehen und freue mich auf die Diskussion mit Ihnen. 1. Keine Zoll-Union ohne IT-Union In diesem Punkt stimme ich den Wise Persons vollumfänglich zu. Daten dürfen nur einmal erhoben werden und es darf nur eine einzige Schnittstelle zwischen der/den Zollveraltung/en und dem Wirtschaftsbeteiligten geben (single window). In einer Zollunion, die jedoch aus 27 unterschiedlichen IT-Systemen mit nationalen Ausprägungen basiert, wird dies jedoch ein frommer Wunsch bleiben. Um dieses dringend notwendige Ziel zu erreichen, muss die Zollunion eine IT-Union werden! Es muss möglich sein, dass ich als deutsches Unternehmen, mit einem IT-System, dass mit der deutschen Zollverwaltung kommuniziert, auch Zollanmeldungen in allen anderen Mitgliedstaaten abgeben kann, ohne dass ich mich an die nationalen Systeme aller Mitgliedstaaten anbinden muss. Das ist ein echtes „Single Window“. Wenn die EU und die Mitgliedstaaten kein EU-weites IT-System implementieren möchten, darf dies nicht zu lasten der Wirtschaft gehen. Dann müssen sich eben die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten miteinander vernetzen. Derzeit wird auch bei neuen IT-Implementierungen (z.B. INF-Portal) diese Lücke auf die Wirtschaft abgewälzt, indem identische Information mehrfach bereitgestellt werden müssen. Dadurch werden „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ was Sie immer noch sind -auch wenn sie inzwischen nicht mehr so bezeichnet werden, uninteressant für die Wirtschaft, da sie prozessual nicht durchführbar sind. 2. Prozessuale statt transaktionsbezogene Zollkontrollen für AEO Für eine Reform des AEOs sehe ich keine Notwendigkeit. Hier stimme ich den Wise Parsons ganz und gar nicht zu. Die Instrumente sind im Grunde da, sie müssten nur richtig eingesetzt werden. Ein AEO unterliegt einem jährlichen Monitoring. Hinzu kommen die üblichen Betriebsprüfungen. Das System des AEO sieht bereits heute vor, dass ein AEO von sendungsbezogenen Kontrollen weitestgehend befreit wird, da regelmäßig im Unternehmen prozessuale Kontrollen stattfinden. Ein praktisches (Negativ-) Beispiel hierzu ist die Warenbeschreibung in Zollanmeldungen. Gemäß der Verfahrensanweisung ATLAS muss diese neuerdings so genau sein, dass jeder Zöllner in der Lage ist, nicht „nur“ die richtige Zolltarifnummer aus der Warenbeschreibung abzuleiten, sondern auch noch mögliche exportkontrollrechtliche Sachverhalte, die sich daraus ergeben. Ein AEO, der im Rahmen des jährlichen Monitorings auf Herz und Nieren geprüft wird, dessen Produktsortiment der Behörde bekannt ist, dessen innerbetriebliches Kontrollsystem, das die Einhaltung der Zollvorschriften gewährleistet, überprüft wurde und zu guter Letzt, dessen Warenkatalog in den Bewilligungen für die zollrechtlichen Vereinfachungen genau spezifiziert ist, muss nun dennoch eine Warenbeschreibung abgeben, die jeder produktfremde Zollbeamte versteht. Warum?? 3. Daten nur dort erheben, wo sie notwendig sind AEOS sollen heute bereits von reduzierten Datenanforderungen in Zollanmeldungen profitieren. Wenn man sich die Anhänge des delegated und implementing Act jedoch ansieht, findet man so gut wie keine Bereiche, in denen ein AEO weniger Daten liefern muss, als ein Nicht-AEO. Zudem zeigt sich in der Praxis, dass die individuellen Zusammenhänge eines jeden einzelnen Unternehmens sich nicht standardisieren lassen.  Auf das Thema Datenschutz möchte ich aus Gründen der Komplexität in diesem Beitrag nicht eingehen. Kurz um: Jedes Unternehmen hat ein exzellentes System entwickelt, unternehmensbezogene Daten zu verwalten, zu archivieren und zu verwenden. Daher ist eine Vielzahl der Daten und Informationen im Unternehmen besser aufgehoben, als sie extrahiert an die Zollstellen in den Mitgliedstaaten zusammenhanglos zu verteilen. Durch die oben beschriebenen prozessualen Kontrollen, die ein AEO im Unternehmen erfährt, werden die Daten auch für die Behörde zugänglich und die Zusammenhänge und Vorgänge besser prüfbar, als in der einzelnen Zollanmeldung selbst. Daher müssen auch diese Vereinfachungen für AEOs zwingend umfassend umgesetzt werden. Auch hierfür sind die Rechtsgrundlagen weitestgehend vorhanden. Es scheitert nur an der Umsetzung, vor allem an einem einheitlichen Vorgehen innerhalb der Mitgliedstaaten. Die Zollabwicklung innerhalb der Europäischen Union muss endlich auf ein neues Level gehoben werden. Ich sage endlich, weil seit 2016 durch den UZK der Rechtsrahmen hierfür weitestgehend geschaffen wurde, jedoch nicht in die Tat umgesetzt wurde. Das häufig zitierte Instrument des „Single Window“ in Verbindung mit der zentralen Zollabwicklung wurde bereits 2008 geschaffen und wird -so meine Prognose- auch im Jahr 2028, 20 Jahre nach seiner Entwicklung noch nicht anwendbar sein. Die EU muss sich den Wirtschaftszollgedanken wieder ins Gedächtnis rufen, wenn wir nicht das Schlusslicht der globalen Welt werden wollen. Nun ist Ihre Meinung gefragt! Was sind Ihre TOP3 für eine Reform der Zollunion? Ich freue mich auf Ihre Kommentare. Herzlichst Ihr Patrick Nieveler
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Wie werden die Mengen eines Zollkontingentes berechnet und wie kann ich Planungssicherheit für mein Unternehmen erreichen bzw. eine Risikoabschätzung vornehmen?

„Wie werden die Mengen eines Zollkontingentes berechnet und wie kann ich Planungssicherheit für mein Unternehmen erreichen bzw. eine Risikoabschätzung vornehmen?“ Ein Mitglied meines Netzwerkes hat mir diese Frage gestellt. Im Wesentlichen lassen sich Zollkontingente aktuell in drei Bereiche unterteilen: 1️⃣. Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse2️⃣. Autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente3️⃣. Zollkontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse Da sich die Frage auf Zollkontingente in Bezug auf Stahlerzeugnisse bezogen hat, möchte ich heute auf diesen Bereich eingehen. Während bei den autonomen Zollkontingenten zweimal jährlich Anträge auf die Erteilung von autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingenten (AZZ) gestellt werden können, handelt es sich bei den Zollkontingenten für Stahlerzeugnisse um Schutzmaßnahmen der EU zur Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Industrie. Natürlich überprüft die Kommission auch hier in gewissen Abständen die Notwendigkeit einerseits, sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen andererseits. Leitet die EU-Kommission (KOM) eine Untersuchung ein, können interessierte Parteien zu dem Verfahren Stellung nehmen. Die Bekanntmachung zum aktuellen Verfahren finden Sie hier. Jedoch ist die Frist für die Stellungnahmen bereits abgelaufen. Das aktuelle Verfahren wird bis spätestens 30.06.2022 abgeschlossen sein. (https://lnkd.in/dvSP7p2Q) Um ein bestehendes Zollkontingent in Anspruch nehmen zu können, um die Einfuhrabgaben zu vermeiden, ist die im elektronischen Zolltarif (EZT) aufgeführte Nummer des Kontingents in der Zollanmeldung anzugeben. Die Zuteilung des Kontingentes erfolgt im sogenannten „Windhundverfahren“ also auf „first come, first serve“ Basis, es sei denn, die zeitgleichen Anträge (eines Tages) überschreiten die Gesamtmenge, dann erfolgt eine prozentuale Aufteilung zwischen den Antragstellern. Zwar können die Restmengen eines Kontingentes auch über ein EU-Portal eingesehen werden (Link s. Kommentare), allerdings dauert es bis zu zwei, bis die nationalen Behörden die Anträge der Zollanmeldungen an die EU übermitteln. Daher gibt es hier wenig Planungssicherheit, ob das Kontingent am Ende gewährt wird, oder ob Zollabgaben (im Falle von Stahlerzeugnissen zumeist 25 %) erhoben werden.
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Zweites Live-Update zu den Russland-Sanktionen mit Dr. Ulrich Möllenhoff

Seit unserem ersten LinkedIn-Live Event am 28.02. haben uns viele Fragen erreicht und wir haben viele praktische Probleme diskutiert. Auch wurden in den letzten Wochen die Sanktionen verschärft und es gibt wichtige Neuerungen. Aktuell sind viele praktische Detailfragen seitens der Behörden noch nicht final geklärt. Zudem muss mit weiteren Sanktionen gerechnet werden. Aufgrund dieser Komplexität der Thematik haben wir ein Update zu den kürzlich veröffentlichten Verschärfungen gegeben. Den vollständigen Beitrag finden Sie hier: https://www.linkedin.com/video/event/urn:li:ugcPost:6913917677203775488/
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Der Brexit und die nachträgliche Beendigung des Ausfuhrverfahrens

Liebe Zollgemeinde, in diesem Beitrag möchte ich ein Thema aufgreifen, das zwar nicht ganz neu ist – jedoch nach wie vor sehr häufig an mich herangetragen wird und viele Fragen aufwirft. Insbesondere dann, wenn verschiedene Zollstellen unterschiedliche Anforderungen an einen Alternativnachweis stellen, entsteht eine Unsicherheit und es tauchen Fragen auf. Zwar ist es kein BREXIT-spezifisches Problem, aber nach wie vor bleiben viele Ausfuhrverfahren, die nach Großbritannien eröffnet wurden, unerledigt. Darauf hat auch die Zollverwaltung mit Vereinfachungen reagiert. Aber der Reihe nach! Das Follow-Up-Verfahren bei der Ausfuhr Sofern innerhalb von 90 Tagen nach der Überlassung zur Ausfuhr kein Ausgangsvermerk (AGV) eingegangen ist, eröffnet die Zollstelle das Follow-Up-Verfahren und Sie werden über ATLAS aufgefordert, Angaben zum Verbleib der Ware zu machen. Für diese Antwort haben Sie 45 Tage Zeit. Sofern die Ausfuhr erfolgt ist, muss normalerweise innerhalb von 150 Tagen (nach Überlassung zur Ausfuhr) ein Alternativnachweis vorgelegt werden. Aufgrund der Vielzahl der unerledigten Vorgänge nach GB hat die deutsche Zollverwaltung die Frist bis auf weiteres auf 500 Tage erweitert (s. Schaubild bzw. ATLAS Info 0255/21).
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Neue ATLAS-Verfahrensanweisung ab sofort Online!

Die deutsche Zollverwaltung hat heute (13.01.2022) die neue Fassung der ATLAS-Verfahrensanweisung veröffentlicht. Sie kommt bereits ab dem 15.01.2022 zur Anwendung! Diese berücksichtigt vor allem das neue IMPOST-Verfahren für Sendungen mit geringem Wert, aber auch einige weitere Anpassungen. Den Link zum Dokument finden Sie hier:https://lnkd.in/dxErP84D
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Neu 2022: Neue Pflichtangaben in der Ausfuhranmeldung

Zukünftig ist in jeder Ausfuhranmeldung der „Beförderer“ mit seiner EORI-Nummer (oder alternativ TCUI-Nummer für im Drittland ansässige Spediteure) anzugeben. In Deutschland wird diese Änderung mit dem AES-Release 3.0 eingeführt, das im Rahmen einer weichen Migration bis spätestens April 2023 zu implementieren ist. Dies dürfte für viele Exporteure eine massive Herausforderung darstellen. Meines Erachtens ist der einzig praktikable Lösungsansatz, die Ausfuhranmeldung und die ASumA (die summarische Ausgangsanzeige) voneinander zu trennen und die ASumA separat abzugeben. Zur Abgabe der ASumA ist der Beförderer vor dem tatsächlichen Ausgang der Ware verpflichtet. Da bisher alle ASumA-Daten bereits bei der Erstellung des ABD vorlagen, konnten die ASumA-Informationen gemeinsam mit dem ABD durch den Ausführer übertragen werden, was meines Wissens nach in Deutschland fast ausschließlich passiert und eine separate ASumA weitestgehend obsolet macht. Die nun erforderliche Trennung von ABD und ASumA dürfte zu einem untragbaren Aufwand auf Seiten der Spediteure und Logistikunternehmen führen und zu Verzögerungen bei der Ausfuhr führen.
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Jahresabschluss 2021

Ich möchte mich heute herzlich bei Ihnen für den konstruktiven Austausch, Ihre Kommentare und Anregungen im Jahr 2021 bedanken! Mit Ihrem Feedback haben Sie entscheidend zum Erfolg und der Weiterentwicklung der PASANI Customs Academy beigetragen. Dafür danke ich Ihnen sehr. Rückblickend auf das Jahr 2021 sind wir stolz, einige wegweisende Meilensteine erreicht zu haben. Wir haben unser Kursangebot erweitert und auf die Bedürfnisse unserer Kunden angepasst. Darüber hinaus freue ich mich außerordentlich über die Kooperation mit der Kanzlei BLOMSTEIN. Das Team um Roland M. Stein stellt Ihnen seine Kompetenz im Bereich Verbrauchsteuern und auch Exportkontrolle zur Verfügung und auch in 2022 werden wir Ihnen in diesen Bereichen eine ganze Reihe neuer Kurse anbieten können. Sie sehen also, dass unser neues Firmenlogo nicht die einzige Veränderung im neuen Jahr sein wird. Darüber hinaus läuft gerade die Implementierung unserer neuen Lernplattform auf Hochtouren, die Ihnen künftig die Möglichkeit bietet, unsere eLearnings auf ganz neue Art und Weise zu erleben. Seien Sie also gespannt! Für die bevorstehenden Feiertage wünsche ich Ihnen eine erholsame Zeit im Kreise Ihrer Liebsten, einen guten Rutsch, sowie ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2022.
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Es heißt wieder „und Action“!

Ich bin gerade in Berlin, um gemeinsam mit den Experten der Kanzlei BLOMSTEIN in Berlin neue eLearnings zum Energie- und Stromsteuerrecht zu erstellen. Den Anfang machte Reinhart Rüsken, der für Sie die aktuelle Rechtsprechung aus 2021 analysiert hat, um Ihnen Stolpersteine aufzuzeigen, die es in der betrieblichen Praxis zu vermeiden gilt. Als Nächstes zeichnen wir noch ein Online-Training zum Stromsteuerrecht mit Leonard von Rummel auf. Freuen Sie sich also in Kürze über diese neuen Kurse!
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UPDATE: Änderungen des HS-Systems zum 01.01.2022

Inzwischen hat auch die EU-Kommission die Änderungen der kombinierten Nomenklatur (KN) bekannt gegeben, die die 351 Änderungen des HS-Systems abbildet. Den Link finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.385.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A385%3ATOC
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